Die Rechtsverhältnisse zwischen der Fricomp Engineering Anstalt und dem Kunden / der Kundin unterstehen vollumfänglich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden / der Kundin sind gegenüber der Fricomp Engineering Anstalt nur anwendbar, wenn sie von der Fricomp Engineering Anstalt ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.
Als „Arbeitsleistungen“ werden im Folgenden sämtliche durch die Fricomp Engineering Anstalt erbrachten Leistungen unter Ausschluss der Lieferung von Produkten Dritter bezeichnet. Darunter fallen insbesondere Installation von Hard- und Software, Verkabelungen sowie Beratungsdienstleistungen. Unter „schriftlich“ ist bei Anwendung dieser Geschäftsbedingungen immer auch die Kommunikation via E-Mail zu verstehen.
Offerten der Fricomp Engineering Anstalt, die keine Gültigkeitsdauer enthalten, sind unverbindlich. Massgebend für die jeweilige Gültigkeitsdauer ist das Datum der Offerte. Soweit in der Offerte angebotene Produkte Dritter nicht mehr lieferbar sind, ist die Fricomp Engineering Anstalt dafür in keiner Weise verantwortlich und kann ein gleichwertiges Ersatzprodukt zu einem vergleichbaren Preis liefern. Massgebend für den vereinbarten Lieferumfang ist die Offerte der Fricomp Engineering Anstalt mit allfälligen mündlich vereinbarten und von der Fricomp Engineering Anstalt festgehaltenen Änderungen und/oder Ergänzungen beziehungsweise die schriftliche Auftragsbestätigung der Fricomp Engineering Anstalt. Spätere Abweichungen jeglicher Art bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fricomp Engineering Anstalt und dem Kunden / der Kundin.
Die Preise der Fricomp Engineering Anstalt verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer und anderen Abgaben.
Die Fricomp Engineering Anstalt hält sich vor, Preise jederzeit in angemessenem Umfang zu ändern (z.B. Preiserhöhung, aufgrund gestiegener Lagerkosten, Inflationsanpassung, gesetzliche Änderungen, neue Geschäftsmodelle, Änderung der Infrastruktur, …).
Der Kunde / die Kundin wird über eine derartige Änderung rechtzeitig, in der Regel spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung, informiert.
Widerspricht der Kunde / die Kundin einer Änderung nicht schriftlich längstens bis zwei Wochen
vor Inkrafttreten, gilt die Zustimmung des Kunden / der Kundin zur Änderung als erteilt.
In der Offerte genannte Kaufpreise können bei Preisänderungen oder Beendigung von Aktionen des Herstellers oder von Drittanbietern durch die Fricomp Engineering Anstalt angepasst werden. Arbeitsleistungen werden zu einem Pauschalpreis oder nach Aufwand offeriert. Bei Verrechnung der Leistungen nach Aufwand basiert der in der Offerte genannte Preis auf einer Schätzung. Massgebend ist in diesem Fall einzig der vereinbarte Stundenansatz in Verbindung mit dem Arbeits-Rapport. Ist jedoch absehbar, dass der geschätzte Aufwand wesentlich überschritten wird, informiert die Fricomp Engineering Anstalt so bald wie möglich den Kunden / der Kundin, um mit ihm das weitere Vorgehen festzulegen; der Kunde / die Kundin hat diesfalls keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag.
Eine Tagespauschale der Fricomp Engineering Anstalt umfasst 8 Stunden. Sonderleistungen sowie über die Tagespauschale hinaus geleistete Stunden werden mit CHF 180.00 exkl. MwSt. verrechnet.
Die Lieferung der Produkte und die Erfüllung der Arbeitsleistung erfolgen am vereinbarten Ort. Der Übergang der Gefahr erfolgt bei Ablieferung. Die Fricomp Engineering Anstalt ist bestrebt, die offerierten Fristen einzuhalten. Die Fricomp Engineering Anstalt kann dafür jedoch keine verbindlichen Zusicherungen abgeben. Teillieferungen sind zulässig. Ansprüche gegen die Fricomp Engineering Anstalt auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Erfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Falls der Kunde / die Kundin zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren hängig ist, kann die Fricomp Engineering Anstalt noch nicht ausgeführte Lieferungen und Arbeitsleistungen zurückhalten, unter voller Aufrechterhaltung der Zahlungspflicht des Kunden / der Kundin.
Bei Arbeitsleistungen durch die Fricomp Engineering Anstalt erstellt die Fricomp Engineering Anstalt einen Arbeits-Rapport. Mit Unterzeichnung dieses Rapportes durch den Kunden / die Kundin gelten die darin aufgeführten Leistungen und die aufgewendete Zeit durch den Kunden / die Kundin als anerkannt. Die Unterzeichnung des Arbeits-Rapportes durch den Kunden / die Kundin hat unmittelbar nach der Beendigung der betreffenden Arbeitsleistung zu erfolgen.
Fehlt es – aus welchen Gründen auch immer – an der Unterzeichnung des Arbeits-Rapportes, gilt dieser dennoch als durch den Kunden / die Kundin genehmigt, wenn der Kunde / die Kundin nicht innert fünf Werktagen nach Erfüllung der Arbeitsleistung schriftlich und begründet seinen Inhalt beanstandet. Wurde kein Arbeits-Rapport ausgestellt, gelten die in der Rechnung aufgeführten Leistungen und Zeiten als durch den Kunden / die Kundin genehmigt, wenn der Kunde / die Kundin diese nicht innert fünf Werktagen ab Datum der Rechnung schriftlich und begründet beanstandet.
Bei grösseren Projekten oder auf Wunsch des Kunden / der Kundin erfolgt neben der Ausstellung des Arbeits-Rapportes die Abnahme der Arbeitsleistung durch den Kunden / die Kundin anlässlich der Projektschlussbesprechung. Mit der Abnahme erklärt der Kunde / die Kundin ausdrücklich die Genehmigung der Arbeitsleistung der Fricomp Engineering Anstalt und ihrer Hilfspersonen. Nach der Abnahme entdeckte Mängel können nur noch gerügt werden, wenn sie im Rahmen der ordnungsgemässen Prüfung bei der Abnahme nicht erkennbar waren (versteckte Mängel). Sämtliche Kosten für die Abnahme der Arbeitsleistung trägt vollumfänglich der Kunde / die Kundin. Kann die Abnahme durch den Kunden / die Kundin wegen mangelhafter Arbeitsleistung nicht erfolgen, erstellt die Fricomp Engineering Anstalt anlässlich der Projektschlussbesprechung eine vom Kunden / von der Kundin zu unterzeichnende Mängelliste. Findet keine solche Besprechung statt, erstellt der Kunde / die Kundin eine schriftliche Mängelliste und stellt diese innert fünf Werktagen seit Erbringung der Arbeitsleistung der Fricomp Engineering Anstalt zu. Anerkennt die Fricomp Engineering Anstalt diese Mängel oder einen Teil davon, erbringt sie die vereinbarte Arbeitsleistung innert einer von ihr festgelegten Frist erneut oder verbessert ihre Arbeitsleistung. Die Abnahme dieser Arbeitsleistung erfolgt gemäss den vorherigen Bestimmungen. Unterbleibt eine schriftliche Abnahme und unterlässt der Kunde / die Kundin eine schriftliche Mängelrüge innert der genannten Frist, gilt die Arbeitsleistung als vom Kunden / von der Kundin unter Verzicht auf jegliche Mängelansprüche genehmigt.
Die Rechnungen der Fricomp Engineering Anstalt sind rein netto mit Valuta am 10. Tag ab Faktura Datum durch Überweisung auf das von der Fricomp Engineering Anstalt bezeichnete Bank- oder Postkonto spesenfrei zu begleichen. Forderungen der Fricomp Engineering Anstalt können vom Kunden / von der Kundin nicht mit Forderungen gegen die Fricomp Engineering Anstalt verrechnet werden. Die Fricomp Engineering Anstalt behält sich ausdrücklich vor, Akontozahlungen zu verlangen.
Der Kunde / die Kundin gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5%. Ausserdem hat die Fricomp Engineering Anstalt auch bei Teilverzug das Recht, ohne Ansetzung einer weiteren Frist den Vertrag ausserordentlich zu kündigen (sowie Ersatz des aus ausserordentlichen Kündigungen entstandenen Schadens zu verlangen). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat auf Ende eines Monats. Im Weiteren werden die vereinbarten Leistungen bis zur Zahlung des offenen Betrages eingestellt. Allfällige Inkassospesen gehen zu Lasten des Kunden / der Kundin.
Bei Lieferung von Drittprodukten entspricht die von der Fricomp Engineering Anstalt gewährleistete Garantie der vom Hersteller des jeweiligen Produktes gewährten Garantie. Die entsprechenden Angaben werden dem Kunden / der Kundin auf Wunsch schriftlich mitgeteilt. Bei Arbeitsleistungen der Fricomp Engineering Anstalt beträgt die Garantiefrist für versteckte Mängel ein Jahr ab dem Datum ihrer Erbringung beim Kunden (Unterzeichnung des Arbeits-Rapportes durch den Kunden). Die Garantie wird nicht gewährt, wenn Reparaturen, Adaptierungen oder Modifikationen an der Arbeitsleistung durch den Kunden / die Kundin oder Dritte und ohne entsprechende Befugnis der Fricomp Engineering Anstalt vorgenommen wurden, oder Schäden durch äussere Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u.Ä.) oder unsachgemässe Behandlung entstanden sind. Durch die Inanspruchnahme der Garantie oder das Erbringen von Garantieleistungen wird die Garantiefrist weder verlängert noch wird eine neue Garantiefrist für die betreffende Arbeitsleistung in Lauf gesetzt.
Die Garantie beschränkt sich in jedem Fall nach Wahl der Fricomp Engineering Anstalt auf Verbesserung der mangelhaften Arbeitsleistung oder ihrer Bestandteile oder auf die Vergütung des entsprechenden Wertes. Jede weitergehende Sach- oder Rechtsgewährleistung ist ausgeschlossen. Bei Vertragsverletzungen, welche nicht bereits ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen sind, ist diese auf von Fricomp Engineering Anstalt absichtlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung von Fricomp Engineering Anstalt bis zum Gegenwert der bezogenen Leistung beschränkt. In keinem Fall haftet Fricomp Engineering Anstalt jedoch für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Bei erkennbaren, unter die Garantie fallenden Mängeln jeglicher Art hat der Kunde / die Kundin der Fricomp Engineering Anstalt unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich Anzeige zu erstatten. Zeigen sich verborgene Mängel erst später, muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach deren Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Kunde / die Kundin die rechtzeitige Mängelrüge, gilt das Produkt oder die Arbeitsleistung als genehmigt, unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatz.
Die Fricomp Engineering Anstalt ist unter keinen Umständen verpflichtet, Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden (beispielsweise für entgangenen Gewinn oder Umsatzeinbussen) aus mangelhaften Produkten oder Arbeitsleistungen zu leisten. Die Fricomp Engineering Anstalt ist unter keinen Umständen verpflichtet, Schadenersatz zu leisten bei einer durch Fricomp Engineering Anstalt eingeleiteten ausserordentlichen Vertragskündigung (insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden).
Jede Haftung der Fricomp Engineering Anstalt ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden, die entstehen
a) durch Soft- oder Hardware, Schnittstellen und Zubehör, welche nicht von Fricomp Engineering Anstalt geliefert und installiert worden sind,
b) aus mangelhafter Inbetriebnahme oder mangelhaftem Unterhalt durch den Kunden / die Kundin oder durch Dritte,
c) durch unsachgemässen Gebrauch,
d) durch Transport,
e) durch externe Beeinträchtigungen aller Art,
f) durch Viren oder ähnliche Störungen und
g) durch die mangelhafte Verfügbarkeit Dritter wie zum Beispiel Telekommunikations-dienstleister.
Für Änderungen oder Reparaturen, die nicht von der Fricomp Engineering Anstalt vorgenommen wurden, wird ebenfalls jede Haftung ausgeschlossen. Die Haftung der Fricomp Engineering Anstalt für Hilfspersonen ist generell wegbedungen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Sofern eine Gewährleistungspflicht oder Haftung der Fricomp Engineering Anstalt besteht, ist jeder Anspruch gegenüber der Fricomp Engineering Anstalt, unabhängig von seinem Entstehungsgrund, betragsmässig auf maximal den Preis für das betreffende Produkt oder die betreffende Arbeitsleistung beschränkt.
Werden von Dritten Ansprüche gegenüber der Fricomp Engineering Anstalt geltend gemacht, die verschuldensunabhängig auf das Verhalten des Kunden / der Kundin zurückzuführen sind, hält der Kunde / die Kundin die Fricomp Engineering Anstalt im vollen Umfang schadlos und stellt die Fricomp Engineering Anstalt ohne Einschränkung frei von allen Ansprüchen, Verpflichtungen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Gebühren aller Art. Die Fricomp Engineering Anstalt ist ausdrücklich berechtigt, die Ansprüche der Dritten ohne vorgängige Kontaktnahme mit dem Kunden / der Kundin anzuerkennen.
Bei allen verkauften Produkten behält sich die Fricomp Engineering Anstalt bis zum Eingang des vollen Kaufpreises das Eigentumsrecht vor und ist jederzeit berechtigt, eine entsprechende Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister zu veranlassen.
Die Datenschutzerklärung unter https://fricomp.li/privacy ist integrierter Bestandteil dieser Bedingungen. Mit einem Vertragsschluss stimmt der Kunde / die Kundin auch der Datenschutzerklärung zu.
Die Fricomp Engineering Anstalt kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern, wobei sich die Fricomp Engineering Anstalt vorbehält, die geänderten Bestimmungen auch auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar zu erklären.
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des individuellen Vertrages zwischen den Parteien treffen die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung.
Die Rechtsverhältnisse zwischen der Fricomp Engineering Anstalt und dem Kunden / der Kundin unterliegen liechtensteinischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Liechtenstein.
Version [1/2022]
Fricomp Engineering Anstalt
Megeriweg 2
LI-9495 Triesen
Liechtenstein
+423 376 54 69